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  • Landwirtschaftsprojekt in Madagaskar.

    Verein Freunde Masoalas

    Der Verein Freunde Masoalas ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Ziel der Schutz des Masoala Nationalparks ist.

    Der Masoala Nationalpark liegt auf einer Halbinsel im Nordosten Madagaskars. Er ist ein Hotspot der Artenvielfalt und ein letzter Rest des ursprünglichen Regenwaldes auf Madagaskar. Neben einer Vielzahl endemischer Tiere ist es auch die grosse Pflanzenvielfalt, die dieses Stück Erde so besonders macht. Mehr über den Nationalpark erfahren Sie hier:

    Die Masoala-Halbinsel

    Durch den Einsatz unabhängiger Parkwächter soll der Regenwald in Masoala vor Wilderen, illegalem Holzschlag und Brandrodungen geschützt werden. Da Armut und Naturzerstörung jedoch Hand in Hand gehen, ist es dringend notwendig, zusätzlich auch Massnahmen zu ergreifen, die zur Verbesserung der Lebensgrundlage der Bevölkerung beitragen. So werden beispielsweise auf Musterbetrieben und in Kursen gezeigt, wie der Boden nachhaltig genutzt werden kann und durch Ökotourismus werden zusätzliche Einnahmequellen geschaffen. Dorfgemeinschaften werden zu naturschutzfreundlichem Verhalten motiviert und an Schulen lernen junge Menschen, warum es wichtig ist, den Regenwald zu schützen.

    Mit Ihrer finanziellen Hilfe kann der Verein Freunde Masoalas Projekte unterstützen und fördern, die den Masoala Regenwald schützen.

    Projekte erkunden

    Wir würden uns freuen, Sie als neues Mitglied begrüssen zu dürfen.

    Mitglied werden

    Regenwald im Masoala Nationalpark.

    Masoala – ein Hotspot der Artenvielfalt und ein letzter Rest des ursprünglichen Regenwaldes auf Madagaskar.

    Vorstandsmitglieder
    • Präsident: Dr. Martin Bauert, Leiter Naturschutz & Tiere Zoo Zürich
    • Moritz Grubenmann, Mikrobiologe
    • Ariane Lendenmann, Mediensprecherin
    • Andrea Neuhäuser, Primarlehrerin
    • Cornelia Schmid, PR-Beraterin
    • François Stahl, Maître Chocolatier
    • Dr. Peter Voser, Biologe
    • Michael Winiger, Bankwirtschafter
    • Geschäftsführerin: Simi Wild
    Statuten

    I. Sitz, Zweck und Tätigkeit

    Art. 1:

    Unter dem Namen "Freunde Masoalas“ besteht, mit Sitz im Zoo Zürich, Zürichbergstrasse 221, 8044 Zürich, ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit gemeinnützigem Zweck. Der Verein ist keiner Partei und keiner Konfession verpflichtet und ausschliesslich auf seinen Zweck (Art. 2) ausgerichtet.

    Art. 2:

    Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Zweck des Vereins ist es, finanzielle oder andere Mittel zu beschaffen und den Schutz des Masoala Nationalparks in Madagaskar zusammen mit der Nationalpark-Direktion und der Wildlife Conservation Society zu fördern. Im Wesentlichen geht es darum, im Park den Schutz vor Wilderern, vor illegalem Holzschlag und vor Brandrodungen mittels Einsatz von Patrouillen zu verbessern. Die Bildung der ansässigen Bevölkerung soll gefördert und nachhaltigen Landwirtschaftstechniken verbreitet werden, damit die Armut in der Umgebung des Nationalparks zurück geht. Das Ziel ist, dass im Masoala Nationalpark kein Wald geplündert und keine Tiere gewildert werden.

    Der Verein kann Projekte, die dem Schutz des Regenwaldes in Masoala dienen, auch eigenständig unterstützen und fördern.

    Art. 3:

    Der Verein übt seine Aktivitäten in Abstimmung mit Wildlife Conservation Society und der Masoala Nationalpark Direktion aus.

    II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    Art. 4:

    Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die durch den Verein beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

    Die Mitgliederbeiträge betragen:

    • Einzelmitglied SFr 100.-- /Jahr
    • Paare SFr 150.-- /Jahr
    • Junior (bis 20 Jahre) und Studenten SFr 50.-- /Jahr
    • Gönner/Firma mind. SFr 300.-- /Jahr
    • Life-Member SFr 2'500.-- /einmalig

    Art. 5:

    Mitglieder können auf das Ende des laufenden Kalenderjahres den Austritt aus dem Verein erklären.

    Der Vorstand ist befugt, Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, das Ansehen des Vereins beeinträchtigen oder dessen Tätigkeit behindern, ohne Angaben von Gründen auszuschliessen (Art. 72 Abs. 1 ZGB).

    Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Kalenderjahr.

    III. Organe

    Art. 6:

    Die Organe des Vereins sind:

    • A. Die Vereinsversammlung
    • B. Der Vorstand
    • C. Die Revisionsstelle

    A. Die Vereinsversammlung

    Art. 7:

    Die Vereinsversammlung besteht aus Ihren Mitgliedern. Sie wählt den weiteren Vorstand unter Beachtung folgender Auflagen, die dazu dienen, den engen Bezug zum Zoo Zürich zu sichern. Mindestens zwei Mitglieder sind Vertreter des Zoo Zürich. Daneben sollen drei bis vier weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

    Art. 8:

    Die Vereinsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

    Art. 9:

    Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Der Vereinspräsident oder sein bevollmächtigter Stellvertreter führt den Vorsitz.

    Art. 10:

    Die Vereinsversammlung kann bei Bedarf auch über nicht vorgängig schriftlich angekündigte Traktanden rechtsgültig befinden (Art. 67 Abs. 3. 2GB).

    Art. 11:

    Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Art. 12:

    Über die gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.

    B. Vereinsvorstand

    Art. 13:

    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

    In der Regel leitet ein Vorstandsmitglied aus dem Zoo Zürich den Verein. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

    Der Vereinsvorstand wird durch die Vereinsversammlung für eine Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

    Art. 14:

    Der Vereinsvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Vereinsmitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen und zu den Vorstandssitzungen beiziehen.

    Der Vereinsvorstand bestimmt über die Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 4.

    Dem Vorstand steht die generelle Finanzkompetenz im Rahmen des Jahresbudget zu. Für besondere oder dringliche Geschäfte ausserhalb des Budgets hat der Vorstand eine Finanzkompetenz von CHF 10'000.- pro Kalenderjahr.

    Zeichnungsberechtigung des Vorstands: Kollektiv zu zweien, immer mit der Unterschrift des Präsidenten/der Präsidentin oder des bevollmächtigten Stellvertreters.

    Art: 15:

    Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsvorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinspräsident.

    Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig. Solche Beschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

    Art. 16:

    Der Vereinspräsident beruft die Vorstandsitzungen ein. Er führt den Vorsitz. Über die Vorstandsitzungen wird ein Protokoll geführt.

    C. Rechnungsrevision

    Art. 17:

    Die Vereinsversammlung wählt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes eine Revisionsstelle für die Dauer von jeweils 2 Jahren.

    Art. 18:

    Die Revisionsstelle überprüft die finanzielle Geschäftsführung des Vereins und die Jahresrechnung. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht.

    IV. Haftung

    Art. 19:

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

    Art. 20:

    Die Statuten können nur durch Beschluss der Vereinsversammlung und mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder geändert werden.

    Art. 21:

    Im Falle der Auflösung führt der Vorstand die Liquidation durch. Über die Verwendung des restlichen Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung, wobei die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden sind. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Art. 22:

    Die Auflösung des Vereins kann durch eine Urabstimmung unter allen registrierten Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der registrierten Mitglieder durchzuführen. Den Mitgliedern ist zur Stimmabgabe eine Frist von einem Monat anzusetzen. Es entscheidet das Zweidrittelmehr der abgegebenen Stimmen.

    Angenommen an der Gründungsversammlung vom 15. März 2004 in Zürich. Revidiert an der GV vom 2. Oktober 2010, der GV vom 2. April 2016, der GV vom 25. März 2017 und an der GV vom 26. Juni 2021.

    Protokolle

    Generalversammlung

    Kontakt

    FREUNDE MASOALAS

    c/o Zoo Zürich
    Zürichbergstrasse 221
    8044 Zürich
    Schweiz
    +41 44 254 26 77
    info[at]freundemasoalas.ch

    Kontaktformular